Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Regel 189 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Regel 189 (1) EPGVO → Zulässigkeit des Antrags
Legt fest, dass das Gericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens prüft und über dessen Zulässigkeit entscheidet.

Regel 189 (2) EPGVO → Entscheidung über den Antrag
Beschreibt, dass das Gericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entweder als unzulässig zurückweist oder dem Antrag stattgibt und das Verfahren wieder aufnimmt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.