Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe

Regel 372 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht über den Antrag auf Verfahrenshilfe entscheidet und beschreibt die möglichen Entscheidungen.

Regel 372 (3) EPGVO

Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe. Es kann den Antrag bewilligen, teilweise bewilligen oder ablehnen. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller mitzuteilen.

siehe auch

Regel 372 EPGVO → Verfahrenshilfe
Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung von Verfahrenshilfe.