Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe

Regel 373 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe durch das Gericht.

Regel 373 (1) EPGVO → Prüfung des Antrags
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei und das Gericht.

Regel 373 (2) EPGVO → Entscheidung des Gerichts
Legt fest, dass das Gericht über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet und die andere Partei zur Stellungnahme auffordern kann.

Regel 373 (3) EPGVO → Mitteilung der Entscheidung
Regelt die Mitteilung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsteller und die andere Partei.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.