Regel 144 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Offenlegung der Bücher.
Regel 144.1 EPGVO → Anordnung der Offenlegung
Beschreibt die Anordnung des Gerichts zur Offenlegung der Bücher durch die unterlegene Partei.
Regel 144.2 EPGVO → Ablehnung des Antrags
Beschreibt das Verfahren, wenn dem Antrag auf Offenlegung der Bücher nicht stattgegeben wird.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.