Regel 174 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren und die Kriterien, nach denen das Gericht über einen Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz entscheidet.
Regel 174 (1) EPGVO → Prüfung des Antrags
Legt fest, dass das Gericht den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz prüft und dabei die vorgelegten Beweismittel und Tatsachen berücksichtigt.
Regel 174 (2) EPGVO → Entscheidungskriterien
Beschreibt die Kriterien, die das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz anwendet, einschließlich der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des geforderten Betrags.
Regel 174 (3) EPGVO → Form der Entscheidung
Regelt, dass die Entscheidung des Gerichts schriftlich ergeht und die wesentlichen Gründe für die Entscheidung enthält.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.