Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Kosten

Regel 268 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien über den Antrag auf Festsetzung der Kosten entscheidet.

Regel 268 (1) EPGVO

Das Gericht entscheidet nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien über den Antrag auf Festsetzung der Kosten.

siehe auch

Regel 268 EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Kosten
Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Kosten durch das Gericht.