Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme

Regel 283 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme durch das Gericht.

Regel 283 (1) EPGVO → Anhörung der Parteien
Legt fest, dass das Gericht die Parteien anhören muss, bevor es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme entscheidet.

Regel 283 (2) EPGVO → Entscheidung ohne Anhörung
Erlaubt dem Gericht, in dringenden Fällen ohne vorherige Anhörung der Parteien zu entscheiden, wenn dies zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist.

Regel 283 (3) EPGVO → Form und Inhalt der Entscheidung
Beschreibt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.