Entscheidung über Beschleunigungsanordnung

Regel 230 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Spruchkörper nach Anhörung der Parteien entscheidet, ob eine Beschleunigungsanordnung erlassen wird.

Regel 230 (3) EPGVO

Nachdem er den Parteien rechtliches Gehör gewährt hat, entscheidet der Spruchkörper so bald wie möglich, ob eine Beschleunigungsanordnung gemäß Regel 225(e) erlassen wird.

siehe auch

Regel 230 EPGVO → Aufnahme in das Register (Berufungsgericht)
Beschreibt die Eintragung der Berufungsschrift in das Register und die Zustellung an die Parteien.