Entscheidung über Anträge auf einstweilige Maßnahmen

Regel 160 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, wie das Gericht über Anträge auf einstweilige Maßnahmen entscheidet und welche Kriterien dabei berücksichtigt werden.

Regel 160 (3) EPGVO

Das Gericht entscheidet über Anträge auf einstweilige Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei berücksichtigt es insbesondere: (a) die Dringlichkeit der Maßnahme, (b) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, © die Interessen der Parteien.

siehe auch

Regel 160 EPGVO → Anträge auf einstweilige Maßnahmen
Regelt die Anträge auf einstweilige Maßnahmen, die von den Parteien während eines Verfahrens gestellt werden können.