Regel 283 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, in dringenden Fällen ohne vorherige Anhörung der Parteien zu entscheiden, wenn dies zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist.
In dringenden Fällen kann das Gericht ohne vorherige Anhörung der Parteien entscheiden, wenn dies zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist. Das Gericht gibt den Parteien so bald wie möglich Gelegenheit zur Stellungnahme.
Regel 283 EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme
Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme durch das Gericht.