Regel 210.4 EPGVO beschreibt die schriftliche Entscheidung des Gerichts nach Abschluss der mündlichen Verhandlung.
Die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen ergeht so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in schriftlicher Form. Hält das Gericht dies für angemessen, kann die Entscheidung, bevor sie schriftlich ergeht, den Parteien am Ende der mündlichen Verhandlung mündlich verkündet werden.
Regel 210 → Mündliche Verhandlung
Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.