Regel 117 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erklärt das Vorgehen des Gerichts, wenn beide Parteien bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sind und keine Entscheidung auf Grundlage der Schriftsätze und Beweismittel getroffen werden kann.
Andernfalls trifft das Gericht eine Entscheidung gemäß den Regeln 118 und 350 bis 354.
Regel 117 EPGVO → Abwesenheit beider Parteien in der mündlichen Verhandlung
Behandelt das Vorgehen des Gerichts, wenn beide Parteien bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sind.