Regel 345.6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung durch Einzelrichter.
Einigen sich alle Parteien darauf, dass die Klage von einem Einzelrichter entschieden wird, weist der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen ist, die Klage einem rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers zu.
Regel 345 EPGVO → Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen
Regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan.