Entscheidung des Spruchkörpers

Regel 363 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass der Spruchkörper nach Prüfung des Vorschlags des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung erlassen kann.

Regel 363 (2) EPGVO

Der Spruchkörper kann nach Prüfung des Vorschlags des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche erlassen.

siehe auch

Regel 363 EPGVO → Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche
Legt fest, dass der Spruchkörper auf Vorschlag des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche erlassen kann.