Regel 323.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung des Präsidenten über den Antrag auf Sprachwechsel.
Der Präsident kann nach Rücksprache mit dem Spruchkörper der Kammer anordnen, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, die Verfahrenssprache ist, und die Anordnung an besondere Übersetzungs- oder Dolmetschvorkehrungen knüpfen.
Weiterhin heißt es in Regel 324 RoP, dass ‚ein Antrag gemäß Regel 321.1 oder 323.1 angeben soll, ob bestehende Schriftsätze und andere Dokumente übersetzt werden sollen und auf wessen Kosten. Können sich die Parteien nicht einigen, so entscheidet der Berichterstatter oder der Präsident des Gerichts der ersten Instanz gemäß Regel 323.3.
Regel 323 EPGVO → Antrag einer Partei auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache
Regelt den Antrag einer Partei, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.