Entscheidung des Präsidenten über den Sprachwechsel

Regel 323.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung des Präsidenten über den Antrag auf Sprachwechsel.

Regel 323.3 EPGVO

Der Präsident kann nach Rücksprache mit dem Spruchkörper der Kammer anordnen, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, die Verfahrenssprache ist, und die Anordnung an besondere Übersetzungs- oder Dolmetschvorkehrungen knüpfen.

Im Rahmen einer Vereinbarung zur Änderung der Verfahrenssprache und eines anschließenden Antrags auf Übersetzung bestehender Dokumente soll das Gericht das Interesse aller beteiligten Parteien berücksichtigen, das Verfahren insgesamt zügig in der Sprache durchzuführen, in der das Patent erteilt wurde, und die Diskussionen auf den vom ursprünglich einreichenden Beteiligten in Englisch vorgelegten Schriftsätzen und Unterlagen basieren zu lassen.1)

In einem Urteil vom 17. April 2024 entschied das Berufungsgericht des EPG (nachfolgend „CoA“), dass bei der Entscheidung über einen Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache zur Sprache des Patents aus Fairnessgründen alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sind. Diese Umstände sollten sich hauptsächlich auf den spezifischen Fall beziehen, wie die am häufigsten verwendete Sprache in der relevanten Technologie, und auf die Position der Parteien, einschließlich ihrer Nationalität, ihres Wohnsitzes, ihrer jeweiligen Größe und wie sie durch die beantragte Änderung betroffen sein könnten.2)

Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass die interne Arbeitssprache der Parteien, die Möglichkeit der internen Koordination und der Unterstützung in technischen Fragen relevante Umstände sind, während andere Verfahren vor einem nationalen Gericht, die nicht mit dem Streitfall zusammenhängen, in sich von weniger Relevanz sind.3)

Wenn das Ergebnis der Abwägung der Interessen im Rahmen dieser Gesamtbewertung dasselbe ist, so stellt das Berufungsgericht fest, dass das Schwergewicht auf „insbesondere“ der Position des Beklagten gemäß Art. 49(5) EPGÜ durch die Flexibilität gerechtfertigt ist, die dem Kläger eingeräumt wird, der häufig die Wahl hat, wo er seine Klage einreicht – da jede lokale oder regionale Kammer zuständig ist, in der eine Verletzung droht oder stattfindet – und im Allgemeinen den günstigsten Zeitpunkt für die Abfassung seiner Klageschrift wählen kann, während der Beklagte direkt durch strikte Fristen gebunden ist. Die Position des Beklagten ist daher der entscheidende Faktor, wenn beide Parteien sich in einer vergleichbaren Situation befinden.4)

In derselben Entscheidung hielt das CoA auch fest, dass „für einen Kläger, der die Wahl der Sprache des Patents hatte, mit der sich daraus ergebenden Möglichkeit, dass der Kläger/Patentsinhaber gerichtliche Verfahren in dieser Sprache führen muss, als allgemeine Regel und ohne spezifische relevante Umstände, die in eine andere Richtung weisen, die Sprache des Patents als Verfahrenssprache nicht als unfair gegenüber dem Kläger angesehen werden kann.5)

Der Ansatz zur Frage der Fairness umfasst die Berücksichtigung der Sprache des Patents und der in der betreffenden Technologie üblicherweise verwendeten Sprache, zusammen mit allen Umständen, die als relevant in der beantragten Bewertung der jeweiligen Interessen der Parteien identifiziert wurden.6)

Weiterhin heißt es in Regel 324 RoP, dass ‚ein Antrag gemäß Regel 321.1 oder 323.1 angeben soll, ob bestehende Schriftsätze und andere Dokumente übersetzt werden sollen und auf wessen Kosten. Können sich die Parteien nicht einigen, so entscheidet der Berichterstatter oder der Präsident des Gerichts der ersten Instanz gemäß Regel 323.3.

siehe auch

Regel 323 EPGVO → Antrag einer Partei auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache
Regelt den Antrag einer Partei, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.

1)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 09. Januar 2025 – UPC_CFI_583/2025, UPC, Beschluss der Präsidentin des Gerichts der ersten Instanz vom 22.10.2024, APP_55164/2024, UPC_CFI_525/2024, R. 323 RoP (Hamburg).
2)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 16. Januar 2025 – UPC_CFI_627/2024; m.V.a. UPC_CofA_101/2024, Apl_12116/2024, para. 22-25
3)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 16. Januar 2025 – UPC_CFI_627/2024; m.V.a. UPC_CoA_354/2024, Apl 38948/2024, Order dated 18 September 2024, para. 26-27
4) , 5) , 6)
Lokalkammer München, Beschl. v. 16. Januar 2025 – UPC_CFI_627/2024