Entscheidung des Präsidenten

Regel 323 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung des Präsidenten über den Antrag.

Regel 323 (3) EPGVO

Der Präsident kann nach Rücksprache mit dem Spruchkörper der Kammer anordnen, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, die Verfahrenssprache ist, und die Anordnung an besondere Übersetzungs- oder Dolmetschvorkehrungen knüpfen.

siehe auch

Regel 323 EPGVO → Antrag einer Partei auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache
Erlaubt einer Partei, die Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz.