Regel 304 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht über den Antrag auf Änderung der Parteien entscheidet und die Parteien über die Entscheidung informiert.
Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Änderung der Parteien und informiert die Parteien über die Entscheidung. Die Entscheidung des Gerichts ist für alle Parteien verbindlich.
Regel 304 EPGVO → Änderung der Parteien
Behandelt die Änderung der Parteien im Verfahren und die Anforderungen an den Antrag auf Hinzufügung, Entfernung oder Ersetzung einer Partei.