Entscheidung des Gerichts

Regel 379 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der Möglichkeit, den Antrag abzulehnen oder zu bewilligen.

Regel 379 (3) EPGVO

Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Prozesskostenhilfe, nachdem es die Stellungnahme der anderen Partei berücksichtigt hat. Es kann den Antrag ablehnen oder bewilligen.

siehe auch

Regel 379 EPGVO → Prüfung und Entscheidung
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei und das Gericht und legt fest, dass die andere Partei zur Stellungnahme aufgefordert werden kann.