Entscheidung bei Uneinigkeit über Übersetzungskosten

Regel 324 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass bei Uneinigkeit über die Übersetzungskosten der Berichterstatter beziehungsweise der Präsident des Gerichts erster Instanz gemäß Regel 323.3 entscheidet.

Regel 324 (2) EPGVO

Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet der Berichterstatter beziehungsweise der Präsident des Gerichts erster Instanz gemäß Regel 323.3.

siehe auch

Regel 324 EPGVO → Folgen einer Änderung der Verfahrenssprache während des Verfahrens
Beschreibt die Folgen einer Änderung der Verfahrenssprache während des Verfahrens und die Anforderungen an die Übersetzung von Schriftsätzen und Unterlagen.