Entscheidung auf Grundlage der Schriftsätze und Beweismittel

Regel 117 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Vorgehen des Gerichts, wenn beide Parteien bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sind.

Regel 117 (1) EPGVO

Haben beide Parteien die Kanzlei darüber unterrichtet, dass sie bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein möchten, trifft das Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache auf der Grundlage der von den Parteien und gegebenenfalls dem gerichtlichen Sachverständigen vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel.

siehe auch

Regel 117 EPGVO → Abwesenheit beider Parteien in der mündlichen Verhandlung
Behandelt das Vorgehen des Gerichts, wenn beide Parteien bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sind.