Regel 370.1 EPGVO beschreibt die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Einklang mit den Bestimmungen dieses Teils und der Gebührentabelle.
Die in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Gerichtsgebühren sind im Einklang mit den in diesem Teil enthaltenen Bestimmungen sowie der vom Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens verabschiedeten Gebührentabelle (im Folgenden: Gebührentabelle) zu entrichten.
Regel 370 → Gerichtsgebühren
Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.