Endgültige Entscheidung

Regel 164 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berufungsgericht, eine endgültige Entscheidung in der Sache zu treffen, wenn keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.

Regel 164 (3) EPGVO

Das Berufungsgericht kann eine endgültige Entscheidung in der Sache treffen, wenn keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.

siehe auch

Regel 164 EPGVO → Entscheidungen des Berufungsgerichts
Beschreibt die Entscheidungen, die das Berufungsgericht treffen kann.