Ende der Aussetzung

Regel 296 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass die Aussetzung endet, wenn die Dauer der Aussetzung in der Anordnung nicht festgelegt ist, an dem Tag, der in der Anordnung zur Wiederaufnahme des Verfahrens angegeben ist; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung der Wiederaufnahme wirksam.

Regel 296 (2) EPGVO

Ist die Dauer der Aussetzung in der Anordnung nicht festgelegt, endet die Aussetzung an dem Tag, der in der Anordnung, das Verfahren wieder aufzunehmen, angegeben ist; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung der Wiederaufnahme wirksam.

siehe auch

Regel 296 EPGVO → Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens
Legt fest, dass die Aussetzung des Verfahrens an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam wird und beschreibt die Wirkung der Aussetzung auf bestehende Anordnungen und prozessuale Fristen.