Elektronische Zustellung von Schriftsätzen

Regel 278.1 EPGVO beschreibt die elektronische Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei.

Regel 278.1 EPGVO

Wenn Schriftsätze bei der Kanzlei eingegangen sind, werden sie von der Kanzlei zusammen mit allen anderen damit eingereichten Unterlagen sobald wie möglich der anderen Partei auf elektronischem Wege zugestellt, es sei denn, der Schriftsatz enthält einen Antrag auf ein Ex parte-Verfahren.

siehe auch

Regel 278 → Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen
Regelt die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen an die Parteien.