Elektronische Quittung

Regel 327 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass der Eingang der elektronisch eingereichten Unterlagen durch eine elektronische Quittung bestätigt wird.

Regel 327 (2) EPGVO

Der Eingang der elektronisch eingereichten Schriftsätze und Unterlagen wird durch eine elektronische Quittung bestätigt, die den Zeitpunkt des Eingangs angibt.

siehe auch

Regel 327 EPGVO → Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen
Beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form und die Bestätigung des Eingangs durch eine elektronische Quittung.