Einzelrichterentscheidung

Artikel 8 (7) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht den Parteien, eine Entscheidung durch einen Einzelrichter zu vereinbaren.

Artikel 8 (7)

Ungeachtet der Absätze 1 bis 6 und im Einklang mit der Verfahrensordnung können die Parteien vereinbaren, dass ihre Rechtsstreitigkeit von einem rechtlich qualifizierten Richter als Einzelrichter entschieden wird.

siehe auch

Artikel 8 → Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz, einschließlich der multinationalen Zusammensetzung und der Zuweisung von Richtern aus dem Richterpool.