Einzelrichter

Regel 208 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, dass der Antrag auf einstweilige Maßnahmen einem Einzelrichter zugewiesen werden kann.

Regel 208 (5) EPGVO

In bestimmten Fällen kann der Antrag auch einem Einzelrichter zugewiesen werden.

siehe auch

Regel 208 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse, Aufnahme in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf einstweilige Maßnahmen, die Aufnahme in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.