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Einzahlung und Verwaltung von Gebühren

Regel 128 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Einzahlung und Verwaltung von Gebühren.

Regel 128 (1) EPGVO → Einzahlungspflicht
Beschreibt die Pflicht der Parteien, nachzuweisen, dass die erforderlichen Gebühren zu den festgelegten Terminen eingezahlt wurden.

Regel 128 (2) EPGVO → Gebührennachweis
Erklärt, dass die Zahlungsweise der Gebühren und der Nachweis der Zahlung durch einen bestimmten Beleg zu erfolgen haben.

Regel 128 (3) EPGVO → Nichtzahlung von Gebühren
Regelt die Konsequenzen der Nichtzahlung von Gebühren, einschließlich der Möglichkeit der Abweisung von Anträgen oder der Einstellung des Verfahrens.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.