Einverständnis mit dem Antrag auf Offenlegung der Bücher

Regel 142 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, was zu tun ist, wenn die unterlegene Partei mit dem Antrag auf Offenlegung der Bücher einverstanden ist.

Regel 142 (1) EPGVO

Ist die unterlegene Partei mit dem Antrag auf Offenlegung der Bücher einverstanden, teilt sie dies der Kanzlei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Rechnungslegung mit. Der Berichterstatter erlässt die Anordnung der Offenlegung der Bücher gemäß dem Antrag auf Rechnungslegung.

siehe auch

Regel 142 EPGVO → Erwiderung der unterlegenen Partei, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Offenlegung der Bücher eine Erwiderung einreichen muss und beschreibt die Anforderungen an die Erwiderung, Replik und Duplik.