Eintragung und Zuweisung bei der Zentralkammer

Regel 38.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Eintragung und Zuweisung bei der Zentralkammer.

Regel 38.1 EPGVO

Regel 17.2 und .3 gilt entsprechend für die Eintragung und Zuweisung bei der Zentralkammer.

siehe auch

Regel 38 EPGVO → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens befasst
Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen wird.