Eintragung in das Register und Zuweisung (Gericht erster Instanz, Verletzungsklage)

Regel 17 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Eintragung der Klageschrift in das Register, die Zuweisung zu einem Spruchkörper und die Benachrichtigung des Klägers.

Regel 17 (1) EPGVO → Eintragung der Klageschrift
Beschreibt die Schritte zur Eintragung der Klageschrift in das Register, einschließlich der Zuweisung eines Aktenzeichens und der Benachrichtigung des Klägers.

Regel 17 (2) EPGVO → Zuweisung zu einem Spruchkörper
Regelt die Zuweisung der Klage zu einem Spruchkörper der Kammer gemäß Regel 345.3.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.