Eintragung in das Register

Regel 83 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Eintragung des Antrags auf Rücktritt in das Register und die Wirksamkeit des Rücktritts.

Regel 83 (2) EPGVO

Der Kanzler trägt den Antrag auf Rücktritt so bald wie möglich in das Register ein. Der Rücktritt gilt als ab dem Tag der Eintragung in das Register wirksam.

siehe auch

Regel 83 EPGVO → Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente.