Einspruch gegen die Sprache der Klageschrift

Regel 66 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Beklagten, Einspruch gegen die Sprache der Klageschrift zu erheben.

Regel 66 (3) EPGVO

Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift Einspruch gegen die Sprache der Klageschrift erheben.

siehe auch

Regel 66 EPGVO → Einspruch
Erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts, die Zuständigkeit der Kammer oder die Sprache der Klageschrift zu erheben.