Artikel 18 (1) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt die Einrichtung eines Richterpools nach Maßgabe der Satzung.
Nach Maßgabe der Satzung wird ein Richterpool eingerichtet.
Artikel 18 → Richterpool
Regelt die Einrichtung und Zusammensetzung des Richterpools, der aus rechtlich und technisch qualifizierten Richtern besteht.