Regel 15 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt die Einrichtung eines speziellen Registers für den einheitlichen Patentschutz als gesonderten Teil des Europäischen Patentregisters.
Das in Artikel 9 Absatz 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 vorgesehene Register für den einheitlichen Patentschutz wird hiermit als gesonderter Teil des vom Europäischen Patentamt nach Artikel 127 EPÜ geführten Europäischen Patentregisters eingerichtet.
Regel 15 DOEPS → Einrichtung des Registers für den einheitlichen Patentschutz
Regelt die Einrichtung des Registers für den einheitlichen Patentschutz.