Einrichtung des Registers für den einheitlichen Patentschutz

Regel 15 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt die Einrichtung eines speziellen Registers für den einheitlichen Patentschutz als gesonderten Teil des Europäischen Patentregisters.

Regel 15 (1) DOEPS

Das in Artikel 9 Absatz 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 vorgesehene Register für den einheitlichen Patentschutz wird hiermit als gesonderter Teil des vom Europäischen Patentamt nach Artikel 127 EPÜ geführten Europäischen Patentregisters eingerichtet.

siehe auch

Regel 15 DOEPS → Einrichtung des Registers für den einheitlichen Patentschutz
Regelt die Einrichtung des Registers für den einheitlichen Patentschutz.