Einreichungsfrist der Erwiderung

Regel 238 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berufungskläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einzureichen.

Regel 238 (1) EPGVO

Der Berufungskläger kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einreichen.

siehe auch

Regel 238 EPGVO → Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf
Erlaubt dem Berufungskläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einzureichen.