Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen

Regel 327 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form und die Bestätigung des Eingangs durch eine elektronische Quittung.

Regel 327 (1) EPGVO → Elektronische Einreichung
Beschreibt, dass Schriftsätze und andere Unterlagen bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

Regel 327 (2) EPGVO → Elektronische Quittung
Regelt, dass der Eingang der elektronisch eingereichten Unterlagen durch eine elektronische Quittung bestätigt wird.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.