Einreichung von Schriftsätzen auf elektronischem Wege

Regel 308 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt das Verfahren zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen bei dem Gericht.

Regel 308 (1) EPGVO → Allgemeine Anforderungen
Regelt die grundlegenden Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und die Form, in der diese eingereicht werden müssen.

Regel 308 (2) EPGVO → Elektronische Signatur
Legt fest, dass alle elektronisch eingereichten Schriftsätze eine qualifizierte elektronische Signatur tragen müssen.

Regel 308 (3) EPGVO → Zeitpunkt der Einreichung
Beinhaltet die Bestimmungen darüber, wie der Zeitpunkt der Einreichung eines Schriftsatzes bestimmt wird, einschließlich der maßgeblichen Uhrzeit und Zeitzone.

Regel 308 (4) EPGVO → Bestätigung des Eingangs
Verlangt, dass das Gericht den Eingang elektronisch eingereichter Schriftsätze bestätigt und eine elektronische Quittung ausstellt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.