Einreichung und Inhalt des Antrags

Regel 204 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Antrag auf einstweilige Maßnahmen schriftlich eingereicht werden muss und beschreibt die erforderlichen Inhalte des Antrags.

Regel 204 (1) EPGVO

Der Antrag auf einstweilige Maßnahmen ist schriftlich einzureichen und muss Folgendes enthalten: (a) eine Darstellung der Tatsachen, auf die sich der Antrag stützt; (b) die Beweismittel, die zur Unterstützung des Antrags vorgelegt werden; © eine Erklärung der Dringlichkeit und der Gründe, warum die einstweilige Maßnahme erforderlich ist; (d) die spezifischen Maßnahmen, die beantragt werden.

siehe auch

Regel 204 EPGVO → Anträge auf einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für Anträge auf einstweilige Maßnahmen.