Einreichung einer schriftlichen Zeugenaussage oder Zusammenfassung

Regel 175 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Einreichung einer schriftlichen Zeugenaussage oder einer schriftlichen Zusammenfassung der Aussage, die getätigt werden soll.

Regel 175 (1) EPGVO

Eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, muss eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage, die getätigt werden soll, einreichen.

siehe auch

Regel 175 EPGVO → Schriftliche Zeugenaussage
Beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für die Einreichung schriftlicher Zeugenaussagen.