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Einreichung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz

Regel 160 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Einreichung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz und damit verbundene Verfahrensschritte.

Regel 160 (1) EPGVO → Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz
Legt fest, welche Informationen ein Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz enthalten muss, einschließlich einer genauen Beschreibung des Schadens und der Belege, die diesen Nachweis erbringen.

Regel 160 (2) EPGVO → Einreichungsfristen des Antrags
Beschreibt die Fristen, innerhalb derer der Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz nach einer gerichtlichen Entscheidung eingereicht werden muss.

Regel 160 (3) EPGVO → Übermittlung des Antrags an die Gegenpartei
Regelt, wie und wann der eingereichte Schadenersatzantrag der unterlegenen Partei zur Kenntnis gebracht wird.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.