Einreichung der Replik

Regel 69 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Kläger, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Erwiderung eine Replik einzureichen.

Regel 69 (1) EPGVO

Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eine Replik einreichen.

siehe auch

Regel 69 EPGVO → Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Duplik auf die Replik
Erlaubt dem Kläger, innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung einzureichen, und dem Beklagten, innerhalb eines Monats eine Duplik auf die Replik einzureichen.