Einreichung der Klageschrift und Klageerwiderung

Regel 12 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik.

Regel 12 (1) EPGVO

Das schriftliche Verfahren umfasst: (a) die Einreichung einer Klageschrift (durch den Kläger) [Regel 13], (b) die Einreichung einer Klageerwiderung (durch den Beklagten) [Regeln 23 und 24] sowie, optional, © die Einreichung einer Replik auf die Klageerwiderung (durch den Kläger) [Regel 29(b)] und (d) die Einreichung einer Duplik (durch den Beklagten) [Regel 29©].

siehe auch

Regel 12 EPGVO → Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)
Legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klageschrift, Klageerwiderung, Replik und Duplik umfasst.