Regel 44 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Kläger die Klage auf Nichtigerklärung bei der Kanzlei nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen einreichen muss.
Vorbehaltlich des Punktes (b) hat der Kläger die Klage auf Nichtigerklärung bei der Kanzlei nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen einzureichen.
Regel 44 EPGVO → Inhalt der Klage auf Nichtigerklärung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Nichtigerklärung enthalten sein müssen.