Einreichung der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung

Regel 76 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Kläger eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gegen den Patentinhaber oder einen zur Einleitung eines Verletzungsverfahrens berechtigten Lizenznehmer bei der Zentralkammer einreichen kann.

Regel 76 (1) EPGVO

Hat ein Kläger eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung (Regel 61) gegen den Patentinhaber oder einen gemäß Artikel 47 des Übereinkommens zur Einleitung eines Verletzungsverfahrens berechtigten Lizenznehmer bei der Zentralkammer eingereicht und reicht der beklagte Inhaber oder Lizenznehmer anschließend bezüglich desselben Patents und bezüglich derselben angeblichen Verletzung bei einer Lokal- oder Regionalkammer eine Verletzungsklage gegen den Kläger ein, findet das nachfolgende Verfahren Anwendung.

siehe auch

Regel 76 EPGVO → Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Artikel 33 Absatz 6 des Übereinkommens
Beschreibt das Verfahren, wenn eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.