Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents

Regel 31 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Prozess und die Anforderungen zur Einreichung einer Erwiderung auf einen Antrag auf Änderung eines Patents.

Regel 31 (1) EPGVO → Frist für die Einreichung der Erwiderung auf den Änderungsantrag
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Änderung des Patents muss der Beklagte eine Erwiderung einreichen und angeben, ob er dem Antrag widerspricht und warum.

Regel 31 (2) EPGVO → Inhalt der Erwiderung auf den Änderungsantrag
Die Erwiderung kann Vorbringen gemäß Regel 44(d) bis (h) und alternativ Vorbringen zur Nichtverletzung enthalten.

Regel 31 (3) EPGVO → Replik auf die Erwiderung
Der Inhaber kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Erwiderung eine Replik einreichen, und der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik einreichen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.