Einnahmen des Gerichts

Artikel 36 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Zusammensetzung der eigenen Einnahmen des Gerichts.

Artikel 36 (2)

Die eigenen Einnahmen des Gerichts bestehen aus den Gerichtsgebühren und den sonstigen Einnahmen.

siehe auch

Artikel 36 → Haushalt des Gerichts
Regelt die finanziellen Bestimmungen des Gerichts, einschließlich der Finanzierung durch eigene Einnahmen und erforderlichenfalls durch Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten.