Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung des Schadensersatzes

Regel 126 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung des Schadensersatzes.

Regel 126 EPGVO

Wünscht die obsiegende Partei eine Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes, muss sie innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Endentscheidung in der Sache (einschließlich einer etwaigen Endentscheidung über eine Berufung) zur Verletzung und zur Rechtsgültigkeit (oder, im Falle der Zuerkennung einer Entschädigung gemäß den Regeln 118.1, 198.2, 213.2 oder 354.2 nach dem Tag des Zuspruchs) einen Antrag auf Festsetzung des Schadensersatzes stellen; dieser kann einen Antrag auf Anordnung der Offenlegung der Bücher beinhalten.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.