Einladung zur mündlichen Verhandlung

Regel 195 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf Beweissicherung zu prüfen.

Regel 195 (1) EPGVO

Das Gericht kann die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden, um den Antrag auf Beweissicherung zu prüfen.

siehe auch

Regel 195 EPGVO → Mündliche Verhandlung
Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf Beweissicherung zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.