Eigene Dolmetscher der Parteien

Regel 109.4 EPGVO erlaubt einer Partei, die Kanzlei zu unterrichten, wenn sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher beauftragen möchte.

Regel 109.4 EPGVO

Eine Partei, die auf eigene Kosten einen Dolmetscher beauftragen möchte, muss die Kanzlei hierüber spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung unterrichten.

siehe auch

Regel 109 → Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung
Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.